Service.
Allgemeine Informationen
Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt der Verein eine Kostenumlage von den Trägerunternehmen. Die Höhe und Verteilung der Umlage auf die einzelnen Trägerunternehmen werden durch Beschluss des Vorstands in einer Gebührenordnung festgelegt.
Der Verein ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung mit einem oder mehreren Trägerunternehmen. Er soll stets die Befreiung von der Körperschaftssteuer nach §§ 5 und 6 KStG beanspruchen können.
Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden.
Für weitere Informationen: https://www.psvag.de/
Der Versand erfolgt für alle Mitglieder im 2. Quartal eines Jahres für Bilanzstichtag 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Unterjährige Bilanzstichtage werden zeitversetzt zum jeweiligen Termin versandt.
Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen im Rahmen einer Unterstützungskasse … Sie erhalten dazu vom PSVaG einen Erhebungsbogen.
Dieser wird durch den PSVaG versandt (meistens Ende März) Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an den PSVaG unter
Abgabetermin ist in der Regel der 30.09. eines Jahres.
Den Beitragssatz finden Sie auf der Internetseite des PSVaG unter www.psvag.de.
Weist die Summe der Werte für alle meldepflichtigen Durchführungswege (unmittelbare Versorgungszusagen/Direktversicherungen/Unterstützungskassenzusagen/Pensionsfondszusagen) für das laufende Jahr nicht mehr als 60.000 EUR aus, verwendet der PSVaG auf Antrag als Beitragsbemessungsgrundlage gemäß der im Betreff angegebenen Sonderregelung diese Summe für das laufende Jahr und unverändert für die vier folgenden Jahre. Einzelheiten der Kleinstbetragsregelung können § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) entnommen werden; die AIB sind im Internet unter www.psvag.de einsehbar.
Sobald wir die Information bzgl. der Insolvenz erhalten, wenden wir uns an den Insolvenzverwalter. Dieser meldet die Insolvenz dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV). Der PSV sperrt und sichert zunächst die Versorgungen zum Insolvenzstichtag und prüft die Eintrittspflicht. Nach der Prüfung informiert uns der PSV über seine Entscheidung und wir handeln entsprechend.
Die Versorgung darf ab dem Insolvenzstichtag nicht mehr bedient werden und wird daher zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei gestellt.
Nein, die Versorgungen können nicht in die Insolvenzmasse übergehen.
Die Versorgungsleistung ist steuerpflichtig (Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit, §19 EStG) und eventuell auch sozialversicherungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen bzgl. dem genauen Abzug an Ihren Steuerberater. Bei der Auszahlung erheben wir eine Verwaltungsgebühr, die wir bei der Auszahlung an den Versorgungsberechtigten einbehalten. Diese können Sie unserer Gebührenordnung entnehmen.
Die monatliche Rente wird lebenslang an den Leistungsempfänger bezahlt.
Nein, die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. bietet keine Ratenzahlung an.
Die Anpassungsprüfungspflicht betrifft die betriebliche Altersversorgung und stellt sicher, dass die laufenden Leistungen für Versorgungsempfänger vor den Auswirkungen der Inflation geschützt sind. Der Arbeitgeber ist alle drei Jahre dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob eine Anpassung der Leistungen erforderlich ist. Dabei werden Faktoren wie der Verbraucherpreisindex und die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen berücksichtigt. Die Entscheidung über eine Anpassung hängt von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und den Interessen der Versorgungsempfänger ab.
Ja, es gibt Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht. Sie gilt nicht für einmalige Kapitalzahlungen, oder wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet die laufenden Leistung jährlich um mindestens 1% anzupassen (Escape-Klausel).
Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über eine Anpassung der Leistungen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Anpassung vorzunehmen, wenn wirtschaftliche Gründe dagegensprechen. Es ist wichtig, dass die Anpassung aus den Erträgen des Unternehmens und nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert wird. Die konkreten Verhältnisse des Unternehmens, wie Investitionen, Abschreibungen oder außergewöhnliche Ereignisse, werden bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage berücksichtigt. Hat sich der Arbeitgeber zur Anpassung der laufenden Leistung um mindestens 1% jährlich verpflichtet (Escape-Klausel), kann er sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen und die Anpassung ablehnen.
Seit dem 01.01.1999 muss der Arbeitgeber keine nachholende Anpassung vornehmen, wenn sie zu Recht unterblieben ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger schriftlich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargelegt hat und der Versorgungsempfänger innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eingang der Mitteilung nicht widersprochen hat. Für vor dem 01.01.1999 unterlassene Anpassungen müssen unterbliebene Anpassungen zum nächsten möglichen Anpassungsprüfungsstichtag nachgeholt werden.
Ja, für durch Entgeltumwandlung finanzierte Zusagen ab dem 01.01.2001 besteht die Regelung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Versorgung um jährlich 1% zu dynamisieren.
Bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können die Zahlungen in Deutschland ganz oder teilweise steuerfrei sein. Einzelheiten ergeben sich aus dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Land in dem sich Ihr Wohnsitz befindet (Ansässigkeitsstaat).
Um Zahlungen in diesen Fällen steuerbegünstigt an Sie vornehmen zu können, benötigen Sie den ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und eine Ansässigkeitsbescheinigung.
Bitte füllen Sie sowohl den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sowie die Vollmacht aus und reichen sie diese zusammen mit Ihrer Ansässigkeitsbescheinigung beim Finanzamt Nürnberg-Süd, Sandstraße 20, 90443 Nürnberg ein. Nach Eingang und Prüfung der Formulare seitens der Finanzverwaltung erhält die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. durch das Finanzamt die notwendigen Informationen damit die Auszahlung an Sie erfolgen kann.
Änderungen
Änderungen bedürfen der Zustimmung des Trägerunternehmens als unser Vertragspartner. Änderungswünsche müssen mit dem Trägerunternehmen abgestimmt werden.
Ob Beiträge bei einer rückwirkenden Abmeldung erstattet werden können, hängt vom Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Eine Rückerstattung ist nur innerhalb eines begrenzten Zeitraums möglich, da das Kassenvermögen aufgrund der Zweckbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden darf.
Versorgungsleistungen im Todesfall werden nur an die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen in der genannten Reihenfolge gezahlt:
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Lebensgefährten
Bei Lebensgefährten ist Voraussetzung, dass diese in einer separaten Vereinbarung namentlich benannt sind und ein gemeinsamer Wohnsitz (Haushaltsführung) oder eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
Ansonsten kann ein einmaliges angemessenes Sterbegeld (max. 7.669,00 EUR) an eine andere Person gezahlt werden. Eine sterbegeldbegünstigte Person kann in einer separaten Vereinbarung benannt werden.
Während der Vertragslaufzeit wird die volle Hinterbliebenenleistung an die dazu berechtigten Personen ausbezahlt. Sollten keine steuerlich berechtigten Hinterbliebenen vorhanden sein, wird ein Sterbegeld (max. 7.669,00 EUR) an die begünstigten Hinterbliebenen ausbezahlt.
Dem persönlichen Leistungsplan kann entnommen werden, ob eine Rentengarantiezeit bzw. eine Witwenrente in der Zusage vereinbart wurde.
Rentengarantiezeit: Verstirbt der Versorgungsberechtigte innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit, erhalten seine Hinterbliebenen bis zum Ende dieser Zeit weiterhin die monatliche Rente. Die Rentengarantiezeit beginnt mit der ersten Rentenzahlung an den Versorgungsberechtigten.
Beispiel 5 Jahre Rentengarantiezeit: Am 01.01.2019 erhält der Versorgungsberechtigte erstmalig die Rentenzahlung. Am 01.01.2020 verstirbt er, seine Hinterbliebenen erhalten bis einschließlich Dezember 2023 weiterhin die monatliche Rente.
Witwenrente: Im Rückdeckungsvertrag ist eine zweite versicherte Person (Ehe- bzw. Lebenspartner/in) vereinbart. Verstirbt die erste versicherte Person, der Versorgungsberechtigte, so wird die vereinbarte Witwenrente an die zweite versicherte Person lebenslang bezahlt.
Ist keine der beiden genannten Varianten gegeben, wird die Rente zum nächsten Ersten nach dem Todesfall gestoppt.
Nein, da die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG ist. Nur der Versicherungsnehmer kann über diese verfügen.
Bitte teilen Sie uns auf dem beiliegenden Formular mit, welche Änderungen in Ihrem Unternehmen genau erfolgt sind. Senden Sie das Formular bitte vollständig ergänzt und unterschrieben mit den im Formular angegebenen, erforderlichen Unterlagen an uns zurück.
Arbeitgeberwechsel
Bei Erstbeantragung einer Unterstützungskasse zu einem Trägerunternehmen (u.U. bei Umfirmierung/Umstrukturierung, siehe Punkt Umfirmierung/Umstrukturierung)
Das ist nur möglich, wenn Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied bei der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. (NVK) wird.
Bitte schicken Sie uns dafür folgende Formulare ausgefüllt und unterschrieben zurück:
- Die Original-Beitrittserklärung
- Die Original-Arbeitgeberwechsel-Übertragung der Versorgungszusage auf den neuen Arbeitgeber
Was kann der Grund für eine Ablehnung der Übertragung sein? Eine Übertragung Ihrer Versorgungszusage auf Ihren neuen Arbeitgeber ist nur möglich, wenn eine bisherige Insolvenzsicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) weiter besteht. Das heißt: Wenn bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Insolvenzsicherungspflicht über den PSVaG bestand und diese bei Ihrem neuem Arbeitgeber aufgrund eines Statuswechsels nicht mehr vorliegt (z. B. Sie waren bisher Arbeitnehmer und werden beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer), kann die Versorgungszusage nicht übertragen werden. Bitte beachten Sie dazu auch das Merkblatt M300/M1 des PSVaG. Sie finden es im Internet unter www.psvag.de.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Per E-Mail (
Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage und bedient sich dabei der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. (NVK) als Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch jedoch nur gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).
Die NVK schließt zur Sicherung der Versorgungszusage bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmer dieser Rückdeckungsversicherung ist die NVK, versicherte Person ist der Arbeitnehmer.
Nein, eine Kündigung führt zur Beitragsfreistellung der Versorgung. Eine Auszahlung ist nicht möglich.