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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage und bedient sich dabei der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. (NVK) als Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch jedoch nur gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).

Die NVK schließt zur Sicherung der Versorgungszusage bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmer dieser Rückdeckungsversicherung ist die NVK, versicherte Person ist der Arbeitnehmer.

Nein, eine Kündigung führt zur Beitragsfreistellung der Versorgung. Eine Auszahlung ist nicht möglich.

Per E-Mail (nvk@nuernberger.de), Fax (0911 531 3577) oder Post (NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V., Ostendstr. 100, 90334 Nürnberg).

Versorgungsleistungen im Todesfall werden nur an die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen in der genannten Reihenfolge gezahlt:

  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner
  • Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  • Lebensgefährten

Bei Lebensgefährten ist Voraussetzung, dass diese in einer separaten Vereinbarung namentlich benannt sind und ein gemeinsamer Wohnsitz (Haushaltsführung) oder eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

Ansonsten kann ein einmaliges angemessenes Sterbegeld (max. 7.669,00 EUR) an eine andere Person gezahlt werden. Eine sterbegeldbegünstigte Person kann in einer separaten Vereinbarung benannt werden.

Während der Vertragslaufzeit wird die volle Hinterbliebenenleistung an die dazu berechtigten Personen ausbezahlt. Sollten keine steuerlich berechtigten Hinterbliebenen vorhanden sein, wird ein Sterbegeld (max. 7.669,00 EUR) an die begünstigten Hinterbliebenen ausbezahlt.

Dem persönlichen Leistungsplan kann entnommen werden, ob eine Rentengarantiezeit bzw. eine Witwenrente in der Zusage vereinbart wurde.

Rentengarantiezeit: Verstirbt der Versorgungsberechtigte innerhalb der vereinbarten Rentengarantiezeit, erhalten seine Hinterbliebenen bis zum Ende dieser Zeit weiterhin die monatliche Rente. Die Rentengarantiezeit beginnt mit der ersten Rentenzahlung an den Versorgungsberechtigten.

Beispiel 5 Jahre Rentengarantiezeit: Am 01.01.2019 erhält der Versorgungsberechtigte erstmalig die Rentenzahlung. Am 01.01.2020 verstirbt er, seine Hinterbliebenen erhalten bis einschließlich Dezember 2023 weiterhin die monatliche Rente.

Witwenrente: Im Rückdeckungsvertrag ist eine zweite versicherte Person (Ehe- bzw. Lebenspartner/in) vereinbart. Verstirbt die erste versicherte Person, der Versorgungsberechtigte, so wird die vereinbarte Witwenrente an die zweite versicherte Person lebenslang bezahlt.

Ist keine der beiden genannten Varianten gegeben, wird die Rente zum nächsten Ersten nach dem Todesfall gestoppt.

Zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten erhebt der Verein eine Kostenumlage von den Trägerunter-nehmen. Die Höhe und Verteilung der Umlage auf die einzelnen Trägerunternehmen werden durch Beschluss des Vorstands in der Gebührenordnung festgelegt.

Jährlich bis Ende Mai werden die Kurztestate automatisch an die Trägerunternehmen verschickt. Damit wir gewährleisten können, dass Sie das Kurztestat erhalten, teilen Sie uns bitte Ihre geänderte Anschrift mit.

Der PSVaG ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe ist er an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden.

Für weitere Informationen: http://psvag.de

Sobald wir die Information bzgl. der Insolvenz erhalten, wenden wir uns an den Insolvenzverwalter. Dieser meldet die Insolvenz dem Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV). Der PSV sperrt und sichert zunächst die Versorgungen zum Insolvenzstichtag und prüft die Eintrittspflicht. Nach der Prüfung informiert uns der PSV über seine Entscheidung und wir handeln entsprechend.

Die Versorgung darf ab dem Insolvenzstichtag nicht mehr bedient werden und wird daher zu diesem Zeitpunkt beitragsfrei gestellt.

Nein, die Versorgungen können nicht in die Insolvenzmasse übergehen.

Nein, da die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. Versicherungsnehmer der Rückdeckungsversicherung bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG ist. Nur der Versicherungsnehmer kann über diese verfügen.

Die Versorgungsleistung ist steuerpflichtig (Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit, §19 EStG) und eventuell auch sozialversicherungspflichtig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen bzgl. dem genauen Abzug an Ihren Steuerberater. Bei der Auszahlung erheben wir eine Verwaltungsgebühr, die wir bei der Auszahlung an den Versorgungsberechtigten einbehalten. Diese können Sie unserer Gebührenordnung entnehmen.

Die monatliche Rente wird lebenslang an den Leistungsempfänger bezahlt.

Nein, die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. bietet keine Ratenzahlung an.

Weist die Summe der Werte für alle meldepflichtigen Durchführungswege (unmittelbare Versorgungszusagen/Direktversicherungen/Unterstützungskassenzusagen/Pensionsfondszusagen) für das laufende Jahr nicht mehr als 60.000 EUR aus, verwendet der PSVaG auf Antrag als Beitragsbemessungsgrundlage gemäß der im Betreff angegebenen Sonderregelung diese Summe für das laufende Jahr und unverändert für die vier folgenden Jahre. Einzelheiten der Kleinstbetragsregelung können § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB) entnommen werden; die AIB sind im Internet unter www.psvag.de einsehbar.

Bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können die Zahlungen in Deutschland ganz oder teilweise steuerfrei sein. Einzelheiten ergeben sich aus dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Land in dem sich Ihr Wohnsitz befindet (Ansässigkeitsstaat).

Um Zahlungen in diesen Fällen steuerbegünstigt an Sie vornehmen zu können, benötigen Sie den ausgefüllten Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug und eine Ansässigkeitsbescheinigung.

Hier erhalten Sie das dafür benötigten Formulare:

  • Antrag
  • Vollmacht

Bitte füllen Sie sowohl den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug sowie die Vollmacht aus und reichen sie diese zusammen mit Ihrer Ansässigkeitsbescheinigung beim Finanzamt Nürnberg-Süd, Sandstraße 20, 90443 Nürnberg ein. Nach Eingang und Prüfung der Formulare seitens der Finanzverwaltung erhält die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.V. durch das Finanzamt die notwendigen Informationen damit die Auszahlung an Sie erfolgen kann.

Antrag Vollmacht

Ja, auch eine Unterstützungskasse fällt unter die Anpassungsprüfungspflicht nach §16 BetrAVG.