News-Archiv
01. Januar 2024: Änderung Gebührenordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.01.2024 wird sich unsere Gebührenordnung verändern.
In unserem Servicebereich finden Sie unter den Allgemeinen Informationen sowohl die aktuell als auch die zukünftig gültige Gebührenordnung.
Ihre NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V.
01. Juni 2023: Einladung zur Beiratssitzung und Mitgliederversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Termin für die diesjährige Mitgliederversammlung der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e. V. wurde auf Montag, den 03.07.2023 ab 15 Uhr festgelegt. Die diesjährige Beiratssitzung findet am selben Tag ab 14 Uhr statt.
Die Einladung mit den Tagesordnungspunkten und die zur Anmeldung notwendigen Formulare finden Sie in unserem passwortgeschützten Mitgliederbereich. Bitte registrieren Sie sich für den Zugang zum Mitgliederbereich auf unserer Homepage.
Haben Sie Fragen zur Registrierung? Sie erreichen uns hierzu unter unserer Telefonnummer 0911 531-65710. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Ihre NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V.
01. Mai 2023: Beiratssitzung und Mitgliederversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Termin für die diesjährige Mitgliederversammlung der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e. V. wurde auf Montag, den 03.07.2023 ab 15 Uhr festgelegt. Die diesjährige Beiratssitzung findet am selben Tag ab 14 Uhr statt.
Zum 01.06.2023 finden Sie die Einladung für die Mitgliederversammlung sowie für die Beiratssitzung mit allen maßgeblichen Informationen (u. a. zu den Tagesordnungspunkten) sowie die Anmeldung zur Teilnahme auf dieser Website.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Ihre NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e. V.
25. April 2023: Kurztestat zum Bilanzstichtag 31.12.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Kurztestat zum Bilanzstichtag 31.12.2022 wurde versandt.
Erläuterungen zum Erhebungsbogen finden Sie unter Informationen zum Erhebungsbogen: PSVaG.
Sie können die Meldung bei dem Pensions-Sicherungs-Verein aG auch online vornehmen unter Mitteilung der Beitragsbemessungsgrundlage zur Insolvenzsicherung: PSVaG.
Der Beitragssatz für 2022 beträgt 1,8 Promille.
12. Oktober 2022: Änderung des Trägerunternehmens durch Umfirmierung/Umstrukturierung
Sehr geehrte Damen und Herren,
um Ihnen die Meldung bei der Änderung des Trägerunternehmens durch Umfirmierung/Umstrukturierung zu erleichtern, stellen wir Ihnen ab heute unser neues Formular zur Verfügung. Dieses finden Sie auf unserer Serviceseite unter der Rubrik „Änderung“.
Künftig können Sie dadurch Änderungen zum Trägerunternehmen ganz einfach über die Auswahloptionen melden.
01. August 2022: Änderung des Nachweisgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Nachweisgesetz (NachwG) erfordert einen schriftlichen Nachweis („Niederschrift“) der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses, den der Arbeitgeber bei Neueintritten mit seiner Unterschrift auszuhändigen hat. Dazu zählen auch Informationen zur bAV. Ebenso sind mitzuteilen sind Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen. Ein Nachweis in elektronischer Form ist nicht ausreichend. Soweit ist die gesetzliche Anforderung im Wesentlichen nicht neu.
Durch das Umsetzungsgesetz zur „EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie“ (EU 2019/1152), das Ende Juni 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde, werden die inhaltlichen Anforderungen an den arbeitsrechtlichen Nachweis ab August um einiges erweitert, während die Formerfordernisse gleichzeitig unverändert bleiben. Vor dem 01.01.2022 eingetretenen Mitarbeitern steht es frei, einen Nachweis nach den neuen Vorgaben beim Arbeitgeber anzufordern.
Speziell bei der U-Kasse müssen Arbeitgeber den neuen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 NachwG beachten:
Danach muss der Arbeitgeber bei externer Durchführung der bAV auch Name und Anschrift des Versorgungsträgers mitteilen, sofern nicht dieser selbst zur Angabe verpflichtet ist. Bei der U-Kasse greift dagegen die Verpflichtung des Arbeitgebers und ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfüllen, wobei grundsätzlich auch auf Betriebs-/Dienstvereinbarungen verwiesen werden kann.
Bei der NVK sind Name und Anschrift der U-Kasse sowie die eingerichtete Versorgung aus dem schriftlichen Leistungsplan mit dem Anschreiben für die Versorgungsberechtigten ersichtlich. Diese Unterlagen kann der Arbeitgeber daher für seine Nachweispflicht nutzen, wobei das formale Erfordernis der Unterschrift des Arbeitgebers unter dem Nachweis zu beachten ist. Des Weiteren ermöglicht auch der vom Arbeitgeber unterzeichnete Ausdruck einer Versorgungsordnung eine Erfüllung der Nachweispflichten zur bAV.
Neu ist die Verschärfung der Rechtsfolgen bei einem Verstoß:
Ab August wird es als Ordnungswidrigkeit gewertet, wenn der Arbeitgeber einer Pflicht aus dem Nachweisgesetz nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt. Künftig kann dann ein Bußgeld bis zu 2.000 EUR verhängt werden.